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# § 12.25 BinSchStrO 2012 — Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

- 2. Das Befahren

  - a) der Regnitz

    - aa) von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

    - bb) vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

    - cc) von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

  - b) der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

- ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

- 3. Das Befahren der Regnitz

  - a) vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l

  - b) von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

  - c) vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana

- ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Zitiervorschlag: § 12.25 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/12.25

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