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§ 12.22 BinSchStrO 2012 — Regelungen über den Verkehr

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.