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# § 12.19 BinSchStrO 2012 — Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. In einer Schleuse – ausgenommen Schleuse Forchheim – muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.

- 2. Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.

- 3. Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

- 4. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.

- 5. Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 12.19 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/12.19

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