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# § 12.11 BinSchStrO 2012 — Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  - a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

  - b) darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

  - c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.

- 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

- 3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

- 4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur

  - a) im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und

  - b) im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.

- 5. Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

```
Strecke	Richtpegel	Hochwassermarke
	I	II
Main-Hafen Bamberg	Trunstadt	280 cm	340 cm
Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg,Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen	Bamberg	330 cm	370 cm
Schleuse Dietfurt – Schleuse Kelheim	Riedenburg	—	520 cm
Schleuse Kelheim – Donau	Oberndorf/Donau	—	480 cm
```

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Zitiervorschlag: § 12.11 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/12.11

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