nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12.10 BinSchStrO 2012 — Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.