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# § 12.08 BinSchStrO 2012 — Wenden

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.

- 2. Abweichend von Nummer 1 dürfen

  - a) ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und

  - b) ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle

- wenden.

- 3. Im Bereich der in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.

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Zitiervorschlag: § 12.08 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/12.08

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