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# § 11.29 BinSchStrO 2012 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 21.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  - a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,

    - bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,

    - cc) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren

      - aaa) der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und

      - bbb) der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und

    - dd) die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

  - c) eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

- 2. Der Schiffsführer hat

  - a) sicherzustellen, dass

    - aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und

    - bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

  - b) die Vorschriften über

    - aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und

    - bb) die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5

  - einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

  - c) die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,

  - d) die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und

  - e) das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

- 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  - a) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und

  - b) die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

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Zitiervorschlag: § 11.29 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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