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# § 11.19 BinSchStrO 2012 — Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.

- 2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen

  - a) von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,

  - b) von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und

  - c) von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.

- 3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:

  - a) zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;

  - b) zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.

- Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

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Zitiervorschlag: § 11.19 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/11.19

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