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# § 11.11 BinSchStrO 2012 — Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  - a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

  - b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

  - c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

  - d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.

- 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

- 3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

- 4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

```
Strecke	Richtpegel	Hochwassermarke
	I	II
Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim	Raunheim	300 cm	400 cm
Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg	Frankfurt-Osthafen	300 cm	370 cm
Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg	Obernau	300 cm	380 cm
Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel	Kleinheubach	300 cm	370 cm
Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach	Steinbach	300 cm	370 cm
Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit	Würzburg	270 cm	340 cm
Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau	Schweinfurt-Neuer Hafen	300 cm	370 cm
Schleuse Knetzgau – oberhalbEisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)	Trunstadt	280 cm	340 cm.
```

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Zitiervorschlag: § 11.11 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/11.11

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