nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 14.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtsstraße	Länge m	Breite m
1.1	km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)		
	Fahrzeug/Verband	67,00	8,20
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist		
1.2	km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12		
	a) Fahrzeug	135,00	25,00
	b) Verband	190,00	25,00
1.3	km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)		
	a) Fahrzeug	135,00	14,20
	b) Verband	190,00	14,20
1.4	km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)		
	a) Fahrzeug	135,00	12,20
	b) Verband	190,00	12,20
1.5	km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)		
	a) Fahrzeug	135,00	11,45
	b) Verband	190,00	11,45
1.6	km 84,00 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)		
	a) Fahrzeug/Verband	90,00	11,45.
```

- Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.

- 2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

- 3. Die Fahrrinnentiefe

  - a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,

  - b) beträgt

```
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens	2,90 m,
```

```
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach	2,50 m,
```

```
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals	2,90 m.
```

- 4. Die Fahrrinnenbreite beträgt

```
von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg	50,00 m,
```

```
vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt	40,00 m,
```

```
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach	36,00 m,
```

```
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals	40,00 m.
```

---

Zitiervorschlag: § 11.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/11.02

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
