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# § 10.04 BinSchStrO 2012 — Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60

```
a)	für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,	16 km/h,
b)	für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug	18 km/h.
```

- 2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal

```
a)	für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,	12 km/h,
b)	für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug	14 km/h.
```

- 3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 10.04 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/10.04

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