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# § 10.02 BinSchStrO 2012 — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

```
Binnenschifffahrtsstraße	Länge	Breite
	m	m
```

```
1.1	km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)		
	Fahrzeug/Verband	90,00	11,45
	soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist		
1.2	km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)		
	a) Fahrzeug	135,00	22,80
	b) Verband	186,50	22,90
1.3	km 3,00 bis km 13,00		
	Fahrzeug/Verband	110,00	11,45
1.4	km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)		
	Fahrzeug/Verband	105,50	11,45
	– ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
```

- 2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

- 3. Die Fahrrinnentiefe

  - a) entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,

```
b)	beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49)	2,80 m.
```

- Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

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Zitiervorschlag: § 10.02 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/10.02

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