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# § 1.09 BinSchStrO 2012 — Besetzung des Ruders

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.

- 2. Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.

- 3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.

- 4. Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.

- 5. Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:

```
Bundeswasserstraße	km	Beschränkungen
Aller	0,25 – 49,65 (SchleuseHademstorf)49,65 - 117,00	nur bis zu einem Wasserstandvon 200 cm am Pegel Cellenur bis zu einem Wasserstandvon 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal	0,00 – 2,10	
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße	1,00 – 21,80	
Dahme-Wasserstraße	10,30 – 14,75 (Krimnicksee,Krüpelsee)	
Ems	44,78 bis 124,00	nur bis zu einem Wasserstandvon 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanal	volle Länge	
Fulda	bis 108,78	
Hohennauener Wasserstraße	1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40	
Lahn	-11,08 – 135,96	
Main	Altarm Steinheimer Bogen57,90 – 58,30	
Obere Havel-Wasserstraße	Großer Labussee von 86,35 – 92,08,Wangnitzsee von 0,00 – 0,40	
Peene	0,95 – 104,60	
Regnitz	7,43 – 6,41	
Roßdorfer Altkanal	0,90 – 6,86	
Ruhr	11,70 – 12,21	nur bis zu einem Wasserstandvon 267 cm am Pegel Hattingen
Saale	36,65 – 93,6095,80 – 120,00	
Sagter Ems	Leda – Einmündung bisElisabethfehnkanal	
Stadttrave	0,09 – 2,65	
Stichkanal Osnabrück	1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)	
Stör-Wasserstraße	20,00 – 44,70	
Storkower Gewässer	0,00 – 2,70 (Langer See)3,90 – 7,00 (Wolziger See)	nur in Begleitung einer geeignetenPerson im Alter von mindestens18 Jahren
Teupitzer Gewässer	0,00 – 6,63 (Huschtesee,Schmöldesee, Hölzerner See)	nur in Begleitung einer geeignetenPerson im Alter von mindestens18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-see – Wusterwitzer See	1,50 (Großer Wusterwitzer See,Straßenbrücke Plaue –Wusterwitz) – km 3,93	
Werra	0,78 – 89,00	
Weser	0,00 – 204,30	
Zernsdorfer Lanke	0,00 – 3,00	
Ziegelsee	26,50 – 30,37	
```

- genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn

  - a) der Rudergänger

    - aa) den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und

    - bb) die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und

  - b) das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.

- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

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Zitiervorschlag: § 1.09 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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