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# § 33 BinSchStrEV 2012 — Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

- 1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,

- 2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,

- 3. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, oder

- 4. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht.

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Zitiervorschlag: § 33 BinSchStrEV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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