nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 26 BinSchStrEV 2012 — Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 12.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

- 1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

- 2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

- 3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 oder 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

- 4. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

- 5. entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

- 6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

- 7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

- 8. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

- 9. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

- 10. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

- 11. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ein nach § 25.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

- 12. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

- 13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

---

Zitiervorschlag: § 26 BinSchStrEV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
