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# § 25 BinSchStrEV 2012 — Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 16.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

- 1. entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder

- 2. entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über

- 1. das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder

- 2. den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,

zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

- 1. entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,

- 2. entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe

  - a) ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder

  - b) stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,

- 3. entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder

- 4. entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.

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Zitiervorschlag: § 25 BinSchStrEV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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