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# § 19 BinSchStrEV 2012 — Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

- 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote über das Verhalten von Fähren im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

- 2. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

- 3. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 19 BinSchStrEV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/19

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