nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BinSchSprFunkV 2003 — Begriffsbestimmungen

Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung  
Stand: 20.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

- 2. Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

- 3. Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

  - a) Schiff - Schiff,

  - b) Nautische Information,

  - c) Schiff - Hafenbehörde,

  - d) Funkverkehr an Bord,

  - e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

- 4. Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

- 5. Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

- 6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

- 7. Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

- 8. Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.

---

Zitiervorschlag: § 2 BinSchSprFunkV 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
