§ 9 BinSchSiV — Ausnahmen

Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung findet mit Ausnahme des § 7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.