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# Anlage 27 BinSchPersV — (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Kleinschifferzeugnis

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 21.01.2022 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 104)

(Vorderseite)

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(Rückseite)

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Anweisungen:

- 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers

- 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen.

- 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

- 3b. Geburtsort (Stadt)

- 4. Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB)

- 5. Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei

- 6. Seriennummer des Zeugnisses

- 7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses

- 8. Ablaufdatum

- 9. Bezeichnung der ausstellenden Behörde

- 10. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert

- 11. Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission)

- 12. Hinweise, für welche(n) Fahrzeugtyp(en) das Zeugnis gilt, oder sonstige Anmerkungen

Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Zitiervorschlag: Anlage 27 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/anlage-27?asof=2022-01-21

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