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# § 9 BinSchPersV — Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.

(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt

- 1. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist

  - a) von einem Land oder

  - b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

- 2. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.

(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.

(4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.

(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 9 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/9

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