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# § 86 BinSchPersV — Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie

- 1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:

  - a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder

  - b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder

- 2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 86 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/86?asof=2021-12-07

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