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# § 86 BinSchPersV — Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 01.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie

- 1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:

  - a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder

  - b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder

- 2. im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 86 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/86

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