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# § 83 BinSchPersV — Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 07.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.

(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.

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Zitiervorschlag: § 83 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/83

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