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# § 62 BinSchPersV — Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.

(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

- 1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,

- 2. ihre Identität nachweist und

- 3. den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss

  - a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder

  - b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 62 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/62?asof=2022-10-01

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