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§ 52 BinSchPersV — Durchführung der Prüfungen

Binnenschiffspersonalverordnung

Stand: 01.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.