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§ 50 BinSchPersV — Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Binnenschiffspersonalverordnung

Stand: 01.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.