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# § 42 BinSchPersV — Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss

- 1. verfügen über

  - a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

  - b) einen amtlichen Berechtigungsschein,

- 2. den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten

  - a) im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie

  - b) mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und

- 3. die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.

Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.

(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet.

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Zitiervorschlag: § 42 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/42?asof=2021-12-07

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