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§ 4 BinSchPersV — Zuständige Behörde

Binnenschiffspersonalverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.12.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.