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# § 37 BinSchPersV — Erwerb des Unionspatentes

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

- 1. entweder

  - a) mindestens 18 Jahre alt sein,

  - b) ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

  - c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

  - d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

- 2. oder

  - a) mindestens 18 Jahre alt sein,

  - b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

  - c) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

  - d) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

  - e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

- 3. oder

  - a) mindestens 18 Jahre alt sein,

  - b) eine Fahrzeit

    - aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

    - bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,

  - c) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

  - d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

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Zitiervorschlag: § 37 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/37?asof=2022-10-01

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