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§ 36 BinSchPersV — Nachweis der Ausbildung

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms wird nachgewiesen durch

1.
das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
2.
das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen, von der Kommission der Europäischen Union veröffentlichten Ausbildungsprogramms.