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# § 35 BinSchPersV — Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 35 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/35?asof=2022-10-01

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