(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung wird in digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.