nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 BinSchPersV — Steuerleute

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

- 1. entweder

  - a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und

  - b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

- 2. oder

  - a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

  - b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

  - c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

- 3. oder

  - a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,

  - b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und

  - c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

---

Zitiervorschlag: § 33 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/33?asof=2021-12-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
