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# § 33 BinSchPersV — Steuerleute

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

- 1. entweder

  - a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und

  - b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

- 2. oder

  - a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

  - b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

  - c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

- 3. oder

  - a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,

  - b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und

  - c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

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Zitiervorschlag: § 33 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/33

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