nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 32 BinSchPersV — Bootsleute

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1.
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
2.
oder
a)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und
b)
eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.