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# § 31 BinSchPersV — Matrose und Matrosin

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss

- 1. entweder

  - a) mindestens 17 Jahre alt sein,

  - b) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

  - c) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen

- 2. oder

  - a) mindestens 18 Jahre alt sein,

  - b) eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und

  - c) eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können

- 3. oder

  - a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

  - b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

  - c) vor Beginn des Ausbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

- Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 31 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/31?asof=2021-12-07

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