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# § 3 BinSchPersV — Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 07.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen

- 1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder

- 2. zu Versuchszwecken.

(2) Die abweichenden Vorschriften

- 1. müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,

- 2. dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und

- 3. dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.

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Zitiervorschlag: § 3 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/3

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