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# § 29 BinSchPersV — Decksleute

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

- 1. mindestens 16 Jahre alt sein und

- 2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die

  - a) nach § 53 zugelassen wurde oder

  - b) durchgeführt wurde von einer Person, die die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vorschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

- Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt.

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Zitiervorschlag: § 29 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/29?asof=2021-12-07

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