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§ 29 BinSchPersV — Decksleute

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

1.
mindestens 16 Jahre alt sein und
2.
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen.