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§ 141 BinSchPersV — Umtausch von Radarbescheinigungen

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 31.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.