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# § 139 BinSchPersV — Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 26.09.2024 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum Ablauf des 17. Januar kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 139 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/139?asof=2024-09-26

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