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§ 139 BinSchPersV — Umtausch von Radarbescheinigungen

Binnenschiffspersonalverordnung

Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.