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# § 133 BinSchPersV — Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach dieser Verordnung.

(2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.

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Zitiervorschlag: § 133 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/133?asof=2021-12-07

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