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# § 127 BinSchPersV — Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 26.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.

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Zitiervorschlag: § 127 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/127?asof=2021-12-07

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