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# § 12 BinSchPersV — Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 08.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer

- 1. ein Fahrzeug führt, das bei einem anderen Fahrzeug längsseits gekuppelt oder sonst von ihm in einer Weise mitgeführt wird, dass durch das mitgeführte Fahrzeug weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmt werden kann,

- 2. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,

- 3. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

- 4. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

- 1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

- 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.

Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren.

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Zitiervorschlag: § 12 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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