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# § 117 BinSchPersV — Ausnahmebewilligungen

Binnenschiffspersonalverordnung  
Stand: 07.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn

- 1. es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und

- 2. auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

(2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

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Zitiervorschlag: § 117 BinSchPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/117

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