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# § 109 BinSchPersV — Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:

```
Stufe	Zulässige Anzahl der Betten	Besatzung	Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
A	B	C	D
1	50	Schiffsführer	1	2	2	3
Steuermann	–	–	–	–
Bootsmann	–	–	–	–
Matrose	–	–	–	–
Leichtmatrose	2	1	1	1
Maschinist	1	1	1	1
2	51 bis 100	Schiffsführer	1	2	2	3
Steuermann	1	–	–	–
Bootsmann	–	–	–	–
Matrose	–	–	–	–
Leichtmatrose	1	1	1	1
Maschinist	1	1	1	1
3	Über 100	Schiffsführer	1	2	2	3
Steuermann	1	–	–	–
Bootsmann	–	1	1	1
Matrose	1	1	1	1
Leichtmatrose	1	1	1	1
Maschinist	1	1	1	1
```

(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügt.

(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

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Zitiervorschlag: § 109 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/109?asof=2021-12-07

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