nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 BinSchPersBetrEBefähPrV — Durchführung der Prüfung

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.07.2022 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung besteht aus einer theoretischen Prüfung in schriftlicher oder digitaler Form.

(2) Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung ist die zu prüfenden Person vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Antwort-Wahl-Verfahren. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils fünf Antwortvorschlägen eine Antworte durch Ankreuzen als richtig auswählen. Alle Prüfungsaufgaben sind gleichwertig in der Gewichtung.

(4) Für die theoretische Prüfung sind die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH, zu verwenden.

(5) Die Dauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(6) Die Prüfung darf ohne Beschränkung wiederholt werden.

(7) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen zur Prüfung ein Jahr und das Ergebnis der Prüfung 50 Jahre aufzubewahren.

---

Zitiervorschlag: § 7 BinSchPersBetrEBefähPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
