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# § 4 BinSchPersBetrEBefähPrV — Vorbereitung der Prüfung

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.07.2022 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt der zu prüfenden Person

- 1. Ort und Zeitpunkt der Prüfung,

- 2. die Art der Prüfung,

- 3. die Prüfungsdauer,

- 4. die Art der zugelassenen Hilfsmittel,

- 5. die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,

- 6. die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

bekannt.

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Zitiervorschlag: § 4 BinSchPersBetrEBefähPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/4

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